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Inkassobüro
Ein I. betreibt, wer sich gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen befasst (sog. Inkassozession, s. Abtretung). Die Aufnahme des Betriebs ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig, unterliegt aber außerdem als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Rechtsberatung) einer besonderen Erlaubnispflicht nach dem RechtsberatungsG (dort auch über Voraussetzungen und Umfang der Erlaubnis). Soweit die zur Einziehung übernommenen Beträge sofort gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, liegt eine Kreditgewährung vor; zur Erlaubnispflicht bei Kreditgeschäften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, Bankgeschäft, Kreditinstitute.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002