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Innergemeinschaftliche Lieferung
Im Gegenzug zum innergemeinschaftlichen Erwerb wurde zum 01.01.1993 die innergemeinschaftliche Warenlieferung eingeführt. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die sogenannte Ausfuhrlieferung bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union. Die Regelungen der Ausfuhrlieferung sind nur noch beim Leistungsaustausch mit sogenannten Drittländern (Nicht-EU-Ländern) anwendbar. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den entsprechenden Voraussetzungen ebenso wie Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Neben ihrer Angabe in der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in den vierteljährlichen "zusammenfassenden Meldungen" aufzuführen, die beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis, Industriestr. 6, 66738 Saarlouis - abzugeben sind.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002