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Innergemeinschaftlicher Erwerb
Durch die Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und den Wegfall der Zollgrenzen trat innerhalb der Europäischen Union (EU) der innergemeinschaftliche Erwerb und korrespondierend die innergemeinschaftliche Lieferung an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird seit diesem Zeitpunkt nur noch bei Einfuhr aus sogenannten Drittländern (Nicht-EU-Länder) angewandt. Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe wird nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, sondern den Finanzämtern erhoben. Sie ist in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der betroffenen Zeiträume und der Umsatzsteuerjahreserklärung auszuweisen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann sie im Gegenzug als Vorsteuer abgezogen werden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002