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Innung
Der Begriff bezeichnet den Zusammenschluss selbständiger Gewerbetreibender zur Förderung gemeinsamer Interessen. Die wenigen, außerhalb des Handwerks (Handwerksinnung) noch bestehenden Innungen (z.B. für Gastwirte, im Fuhrgewerbe) erhielten durch Art. V des Ges. zur Änderung der GewO vom 5. 2. 1960 (BGBl. I 61) die Rechtsstellung eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen ist (wirtschaftlicher Verein). Sie dürfen ihren Namen behalten und bestehende Innungskrankenkassen fortführen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002