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Insolvenzanfechtung
Es besteht die Gefahr, daß vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse durch den Schuldner geschmälert wird Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters, sowohl bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners als auch mit ihm vorgenommene Rechtsgeschäfte zum Nachteil der Insolvenzgläubiger, die kurz vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen (§§ 129 ff. InsO).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002