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Insolvenzgeld
Zum 01.01.1999 ist das Konkursausfallgeld durch das Insolvenzgeld ersetzt worden. Insolvenzgeld wird auf Antrag von den Arbeitsämtern an Arbeitnehmer gezahlt, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 SGB III).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002