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| Internationales
Verwaltungsrecht |
| Das i.V. bestimmt den
Geltungsbereich des Verwaltungsrechts gegenüber dem Ausland. Es ist nicht kodifiziert.
Grundsätzlich wirkt das V. nur gegenüber eigenen Staatsangehörigen sowie im Rahmen der
Gebietshoheit; doch kann das Völkerrecht etwas anderes vorsehen. |
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