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Irreführende Werbung
Werbung muss wahr sein. Es werden zwar keine vollständigen Angaben verlangt, auch dürfen Vorteile hervorgehoben und Nachteile müssen nicht genannt werden. Die Werbung darf jedoch nicht zu Missverständnissen führen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält zwei Generalklauseln, die allgemein sittenwidrige und irreführende Werbung untersagen. Angaben sind irreführend, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen falsch verstanden werden können. Sogar objektiv richtige Angaben können deshalb irreführend wirken, wenn das Publikum hiermit falsche Vorstellungen verbindet.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002