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| Jahresabschluss |
| Instrument der
handelsrechtlichen Rechnungslegung, das gem. § 242 HGB für alle Kaufleute aus einer
Bilanz und GuV besteht. Bei Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die dem
Publizitätsgesetz unterliegen, kommt zusätzlich als dritter Bestandteil der Anhang
hinzu. Der Lagebericht ist gem. 264 HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit im
Rahmen des HGB der Terminus Jahresabschluss verwendet wird, ist damit immer der sog.
Einzelabschluss, d. h. der Abschluss einer einzelnen Unternehmung als juristische Einheit
gemeint, wenngleich der Gesetzgeber die Bezeichnung Einzelabschluss nicht verwendet. Im
Gegensatz zum Abschluss eines Konzerns, der explizit mit Konzernabschluss bezeichnet wird.
Er setzt sich immer aus einer Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie einem Konzernanhang
zusammen. Nach IAS und US-GAAP umfasst der Konzernabschluss zusätzlich zur Bilanz, GuV
und dem Anhang immer zwingend eine Cash-flow Rechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Einzel-
und Konzernabschluss haben im deutschen Bilanzrecht unterschiedliche Funktionen. Der
Einzelabschluss hat neben der Gläubigerschutzfunktion insbesondere noch eine sog.
Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsfunktion (Maßgeblichkeit der Handels- für die
Steuerbilanz) sowie eine Feststellungsfunktion, da nur der Einzelabschluss festgestellt
wird, nicht jedoch der Konzernabschluss. Der Konzernabschluss hat - unter Beachtung der
GoB insbesondere eine Informationsfunktion. Nach US-GAAP und IAS steht der
Konzernabschluss im Vergleich zum deutschen Bilanzrecht deutlich stärker im Vordergrund. |
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