Der K. ist ein
gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines
sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf) oder einer Sachgesamtheit, gegen
Geld (sonst Tausch) begründet wird (§§ 433ff. BGB). Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (s. aber Kommission,
Konditionsgeschäft), ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an der Sache bzw.
das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I BGB). Infolge des unser Recht beherrschenden
Abstraktionsprinzips, also der Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und
dinglichem Erfüllungsgeschäft, tritt durch den K. allein noch keine Änderung der
Rechtslage ein; der Verkäufer ist vielmehr auf Grund des Kaufvertrags nur verpflichtet,
diese herbeizuführen (Veräußerung; Eigentumsübertragung, Verfügung). Der K. kann
auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden, z.B. daß es dem Verkäufer gelingt, die
verkaufte Sache zu beschaffen (Selbstbelieferungsvorbehalt); s.a. Kauf auf Probe. Daneben
hat der Verkäufer regelmäßig eine Pflicht zur Auskunft über die den verkauften
Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, zur Herausgabe der zum Beweis des
Rechts dienenden Urkunden (§ 444 BGB), zur Tragung der Kosten der Übergabe, Verpackung,
insbes. der Kosten der Versendung der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort
(Versendungskauf sowie die Klauseln cif, "fob", franko, frachtfrei) sowie u.U.
zur Verwahrung bis zur Lieferung usw. Ist der Verkäufer verpflichtet, neben der
Beschaffung des Stoffs die Sache selbst erst herzustellen, so liegt ein
Werklieferungsvertrag vor. Das K.objekt kann sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand
beziehen (Spezieskauf), aber auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf).
Die Hauptpflicht des Käufers ist die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 II
BGB; Barkauf). Die Höhe des Preises kann grdsätzl. frei bestimmt werden, sofern keine
öffentl.-rechtl. Preisvorschriften bestehen; die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist hierin
mangels besonderer Angabe i.d.R. bereits enthalten (str.). S. die Klauseln brutto für
netto, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse, Preis freibleibend; s.
ferner Kassenskonto. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist eine
Geldschuld, die regelmäßig auch durch Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungs Statt
erbracht werden kann; die Hingabe eines Wechsels oder Schecks geschieht regelmäßig nur
erfüllungshalber. Die Angabe eines Kontos auf einer Rechnung ist die Ermächtigung an den
Käufer, die K.preisschuld durch Überweisung zu tilgen. Daneben trifft den Käufer die
Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, z.B. bei K. auf Abruf binnen angemessener Frist.
Die Abnahme ist eine echte Schuldverpflichtung des Käufers; ihre Verletzung führt daher
nicht nur zum Annahmeverzug des Gläubigers, sondern zum Schuldnerverzug. Nebenpflichten
des Käufers sind ferner i.d.R. die Tragung der Versendungskosten an einen anderen als den
Erfüllungsort (§ 448 BGB) sowie bei einem Grundstückskauf die Übernahme der Kosten der
Auflassung und der Eintragung im Grundbuch, die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab
Nutzung des K.gegenstandes (§ 452 BGB) usw. Ob die Verpackung zurückzugeben ist, hängt
von den Umständen (Bezahlung, Art der Verpackung) ab; das sog. Flaschenpfand ist eine
darlehensähnliche Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe entsprechender Flaschen (u.U.
Miete).
Die Grundsätze des K. finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder
Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind - z.B. Verpflichtung, eine
Hypothek zu bestellen -, entsprechende Anwendung (§ 445 BGB); auch der Erwerb im Wege der
Zwangsvollstreckung sowie bei jeder Versteigerung ist K. (vgl. §§ 456ff. BGB). Der K.
ist grundsätzl. formfrei und genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten für den
Grundstückskaufvertrag, für den Erbschaftskauf, für den K. eines Vermögens
(Vermögensübernahme) sowie beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke.
Bei Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem K. gelten die
Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen (Unmöglichkeit der
Leistung, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) mit den Besonderheiten des
gegenseitigen Vertrags; hat jedoch der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt (nicht bei
Eigentumsvorbehalt, s.u.) und den Kaufpreis gestundet (Kreditkauf), so steht ihm ein
Rücktrittsrecht nicht mehr zu (§ 454 BGB). Sondervorschriften gelten für die
Gewährleistung des Verkäufers, wenn der verkaufte Gegenstand mit Rechts- oder
Sachmängeln behaftet ist. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer
zufälligen Verschlechterung der K.sache, d.h. Fortdauer der Pflicht zur Kaufpreiszahlung
trotz Untergangs der Sache (Preisgefahr) - abweichend von § 323 BGB - bei einer
beweglichen Sache mit deren Übergabe an den Käufer, bei einem Grundstück auch bereits
bei einer der Übergabe vorausgehenden Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (§
446 BGB). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die
Lasten der Sache (Steuern, Versicherungsprämien usw.). Eine Sonderregelung für die
Gefahrtragung beim K. gilt für den Erbschaftsk. und insbes. für den Versendungsk. (§
447 BGB); ferner für den Handelsk., d.h. den Kaufvertrag zwischen Kaufleuten (§§ 343ff.
HGB), der in seiner näheren Ausgestaltung weitgehend von Handelsbräuchen beeinflusst
wird. S. auch Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Umtauschvorbehalt, Wiederkauf,
Vorkaufsrecht, Spezifikationskauf, Sukzessivlieferungsvertrag,
Wiederkehrschuldverhältnis.
In der Praxis häufig ist der K. unter Eigentumsvorbehalt; er ist regelmäßig ein
unbedingt abgeschlossener K.vertrag, bei dem aber die Übertragung des Eigentums an der
K.sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des K.preises steht
(§ 455 BGB). Der Käufer hat demnach sofort ein Recht zum Besitz an der Sache und ein
Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums; das Eigentum geht mit Eintritt der Bedingung
automatisch, d.h. ohne daß es noch eines entsprechenden Willens des Verkäufers bedarf,
auf den Käufer über. Zur Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag im Rahmen eines
Verbraucherkredits, insbes. bei Schuldnerverzug des Käufers s.i.e. Kreditvertrag; sonst
genügt im Zweifel jeder Verzug (§ 455 BGB). Besonderheiten gelten ferner für den
internationalen K. von Waren.