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Kauf auf Probe
Bei einem K.a.P. steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 495, 496 BGB). Anders Umtauschvorbehalt.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002