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Kauf nach Probe
Wird bei einem Kauf zunächst lediglich eine kleine Menge verkauft, damit der Käufer die Eigenschaften der Ware kennen lernen kann (sog. Kauf zur Probe), so gelten hierfür keine rechtlichen Besonderheiten. Entschließt sich jedoch der Käufer auf Grund der Probe oder eines übersandten Musters zum Kauf einer weiteren Menge dieser Ware (Kauf nach Probe), so sind - auch ohne eine entsprechende Vereinbarung - die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 BGB). Diese Zusicherung ist für die Gewährleistung für Sachmängel von Bedeutung.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002