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Kaufmannsgehilfe
Der Kaufmannsgehilfe ist ein Angestellter im Handelsgewerbe der zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigt ist (§ 59 HGB), auch kaufmännischer Angestellter genannt (z. B. Buchhalter, Ein- oder Verkäufer, Kassierer). Für das Arbeitsverhältnis gelten besonders § 59 HGB bis § 83 HGB. Daneben finden ergänzend die Vorschriften des Dienstvertrages (§ 611 BGB) Anwendung sowie arbeitsrechtliche Vorschriften und tarifvertragliche Vereinbarungen. Der Kaufmannsgehilfe hat die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und unterliegt einer allgemeinen Gehorsamspflicht.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002