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| Kaufmannsgehilfe |
| Der Kaufmannsgehilfe ist
ein Angestellter im Handelsgewerbe der zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
beschäftigt ist (§ 59 HGB), auch kaufmännischer Angestellter genannt (z. B. Buchhalter,
Ein- oder Verkäufer, Kassierer). Für das Arbeitsverhältnis gelten besonders § 59 HGB
bis § 83 HGB. Daneben finden ergänzend die Vorschriften des Dienstvertrages (§ 611 BGB)
Anwendung sowie arbeitsrechtliche Vorschriften und tarifvertragliche Vereinbarungen. Der
Kaufmannsgehilfe hat die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und unterliegt einer
allgemeinen Gehorsamspflicht. |
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