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Kausalgeschäft
Nach dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Abstraktionsprinzip (Sachenrecht) ist von dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung) das ihm zugrunde liegende Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft (z.B. Kauf) zu unterscheiden. Die Unwirksamkeit des K. lässt daher regelmäßig das Erfüllungsgeschäft unberührt und gibt nach Durchführung des Erfüllungsgeschäfts nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002