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Kennenmüssen
Ein Gutglaubensschutz tritt verschiedentlich nicht ein, wenn der Betreffende einen maßgeblichen Umstand zwar nicht kannte, ihn aber "kennen musste", d.h. infolge von (jeder, auch leichter) Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II BGB). S. z.B. Anfechtung von Willenserklärungen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002