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Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften sind in der LMKV - i.d.F. vom 6. 9. 1984 (BGBl. I 1221) m. Änd. - enthalten. Geregelt sind die erforderlichen Kennzeichnungselemente (§ 3) und die Bezeichnung (wie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, sonst wie verkehrsüblich; Phantasiebezeichnungen unzulässig - § 4). Allgemein vorgeschrieben ist jetzt das Verzeichnis der Zutaten (§ 6, Begriffsbestimmung § 5) und die Angabe von Haltbarkeitsdaten (§ 7); s. im übrigen auch Zusatzstoffe u. Nährwertangaben. Wegen Sondervorschriften vgl. u.a. Diätetische Lebensmittel, ButterVO, KäseVO, Fruchtsäfte, Kaffee. Zur K. von Fertigpackungen: Eichwesen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002