| |
|
| Kennzeichnung
von Lebensmitteln |
| Die allgemeinen
Kennzeichnungsvorschriften sind in der LMKV - i.d.F. vom 6. 9. 1984 (BGBl. I 1221) m.
Änd. - enthalten. Geregelt sind die erforderlichen Kennzeichnungselemente (§ 3) und die
Bezeichnung (wie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, sonst wie verkehrsüblich;
Phantasiebezeichnungen unzulässig - § 4). Allgemein vorgeschrieben ist jetzt das
Verzeichnis der Zutaten (§ 6, Begriffsbestimmung § 5) und die Angabe von
Haltbarkeitsdaten (§ 7); s. im übrigen auch Zusatzstoffe u. Nährwertangaben. Wegen
Sondervorschriften vgl. u.a. Diätetische Lebensmittel, ButterVO, KäseVO, Fruchtsäfte,
Kaffee. Zur K. von Fertigpackungen: Eichwesen. |
-
zurück - |
|
|
Anzeige |
| Seminare und Schulungen online
buchen mit: |
 |
|
Anzeige |
Basel II?
Die Antwort: |

|
|
Anzeige |
Der
"Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen: |

|
Premium-Download |
| Exceltools,
Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG |
zum Download |
|