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Konkurrentenklage
nennt man die verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z.B. eines nicht beförderten Beamten, eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention); sie wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde gestützt. Bei K. von Beamten ist zu beachten, daß seitens des Bewerbers gegen die Ernennungsbehörde nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht. Nach h.M. ist die K. unzulässig, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen im einzelnen geregelten Gründen zurückgenommen werden darf.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002