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| Konnossement |
| Das K. ist ein Wertpapier
des Seehandelsrechts. Es ist ein gekorenes Orderpapier (§ 647 HGB); es ist zugleich
Traditionspapier (§ 650 HGB). Das K. wird vom Verfrachter demjenigen erteilt, der das
Frachtgut an Bord ablädt; es ist nach seinem Inhalt für das Rechtsverhältnis zwischen
dem Verfrachter und dem Empfänger des Guts maßgebend (§ 656 HGB). Man unterscheidet das
Übernahme-K., das über die Güter ausgestellt wird, die zur Beförderung übernommen,
aber noch nicht an Bord gekommen sind, und das Bord-K., das nur erteilt wird, sobald das
Frachtgut an Bord genommen ist (§ 642 HGB). Das K. enthält außer den Namen von
Verfrachter, Schiff und Schiffer, Ablader, Empfänger, Abladungs- und Löschungshafen
insbes. die Art der übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, auch ihre
äußerlich erkennbare Beschaffenheit (§ 643 HGB). |
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