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Kontokorrent
(laufende Rechnung) ist eine im Handelsverkehr - insbes. bei Banken - stark verbreitete Einrichtung, durch die eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2 Personen durch Verrechnung auf eine Geldschuld zurückgeführt wird. Ein K. setzt eine Geschäftsverbindung zwischen 2 Personen voraus, von denen mindestens eine Kaufmann sein muss (sonst uneigentliches K.) und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorgängen, die Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muss vereinbart sein, daß die gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten Perioden, mindestens einmal jährlich, so abgerechnet werden, daß ein Saldo festgestellt wird. Das K. ist in den §§ 355-357 HGB nur unvollkommen geregelt. Die wesentlichen rechtlichen Wirkungen eines K. sind: Die in das K. fallenden Einzelansprüche können nicht gesondert geltend gemacht, auch nicht gepfändet werden (vielmehr nur Saldopfändung; anders das Tagesguthaben beim Girovertrag), dürfen ferner nicht abgetreten und gesondert erfüllt werden; sie sind gestundet (Stundung). Bei Abschluss der jeweiligen K.periode werden die gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen und werden durch den Anspruch auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt (§ 362 I BGB) und besteht das K. weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende Rechnung vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung besteht, können Zinsen nur vom Saldo verlangt werden. Staffel-K. nennt man ein K., bei dem der Saldo mit jedem in das K. fallenden Geschäftsvorgang, ggf. täglich, errechnet wird (insbes. beim Bankkonto üblich).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002