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Kontrahierungszwang
Ausnahme von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, insbesondere für öffentliche Betriebe, mit jedem Antragstellenden einen Vertrag über einen bestimmten Inhalt abzuschließen. Z. B. im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und bei Energieversorgungsunternehmen (Beförderungsvertrag, Energielieferungsvertrag). Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein Kontrahierungszwang auferlegt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002