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| Kontrahierungszwang |
| Ausnahme von der
grundsätzlichen Vertragsfreiheit, insbesondere für öffentliche Betriebe, mit jedem
Antragstellenden einen Vertrag über einen bestimmten Inhalt abzuschließen. Z. B. im
öffentlichen Nah- und Fernverkehr und bei Energieversorgungsunternehmen
(Beförderungsvertrag, Energielieferungsvertrag). Nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen kann auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein
Kontrahierungszwang auferlegt werden. |
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