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Ladeschein
ist eine Urkunde, die der Frachtführer ausstellt und in der er bescheinigt, dass er das Frachtgut angenommen und die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber des L. auszuhändigen. Der L. entspricht für das Land- und Flussfrachtgeschäft dem Konnossement. Er ist ein gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 450 HGB); seinen Inhalt regelt § 445 HGB. Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der im Ladeschein als Empfänger bezeichnet oder auf den er durch Indossament übertragen ist, falls der L. als Orderpapier ausgestellt ist (§ 447 HGB). Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 448 HGB). Üblich ist der L. nur in der Binnenschifffahrt; hier ergänzen die §§ 72ff. BinnSchG die §§ 444 bis 450 HGB.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002