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Lagerschein
ist eine Urkunde, in der sich der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen Aushändigung des L. herauszugeben. Der L. ist Wertpapier und Traditionspapier (§ 424 HGB). Er wird i.d.R. auf den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt und ist dann Rektapapier. Auch als Inhaberpapier kann der L. vorkommen; dann gelten die §§ 793ff. BGB. Als gekorenes Orderpapier ist die Ausstellung des L. als Order-L. zulässig. Hierfür gilt die VO über Order-L. vom 16. 12. 1931 (RGBl. I 763). Für die Ausstellung von Order-L. ist eine staatliche Ermächtigung erforderlich, die auf Antrag der betreffenden Lagerhausanstalt nach den §§ 1-13 OLSchVO erteilt wird. Der Lagerhalter ist auf Verlangen des Einlagerers zur Ausstellung des Order-L. verpflichtet; über Teile des Lagerguts ist die Ausstellung eines Teilscheins möglich (§§ 33, 34 OLSchVO). Der Inhalt des Order-L. ist in § 38 OLSchVO vorgeschrieben; die ausgestellten Scheine sind in das Lagerscheinregister einzutragen (§ 37 OLSchVO). Der Lagerhalter haftet dem durch Indossament legitimierten Besitzer des Order-L. für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nur dann nicht, wenn er durch einen Vermerk ersichtlich macht, daß die Angaben lediglich auf Mitteilungen des Einlagerers oder eines Dritten beruhen (§ 40 OLSchVO).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002