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Lebensmittel
sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden (§ 1 LmBG). Keine L. sind damit Stoffe, die überwiegend aus anderen Gründen eingenommen werden sollen (z.B. Tabak, Arzneimittel, Tonika, Stärkungsmittel, Schlankheitsmittel). Anders als nach dem LMG a.F. ist damit der Geltungsbereich des Arzneimittel- und des Lebensmittelrechts eindeutig gegeneinander abgegrenzt.

Der Verkehr mit L. ist durch Verbote und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit eingehend geregelt. L. dürfen nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr zur Schädigung der Gesundheit geeignet ist. Eingehende Verordnungsermächtigungen sollen den Verbraucher vorbeugend vor Gesundheitsschädigungen schützen (Vorschriften u.a. über Herstellung und Behandlung von L., über Warnhinweise, über Fachkenntnisse - § 9 LmBG -, Hygienevorschriften - § 10 LmBG -). Verboten ist die Behandlung von L. mit ultravioletten od. ionisierenden Strahlen (§ 13 LmBG), ferner das Inverkehrbringen tierischer L., bei denen Höchstmengen von pharmakologischen Stoffen überschritten werden, sowie die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, mit pharmakologischen Stoffen (Einzelheiten s. VO i.d.F. vom 29. 9. 1984, BGBl. I 1251). Im Inland nicht verkehrsfähige L. dürfen nicht eingeführt werden. Lebensmittelrechtliche Einzelregelungen enthalten u.a. BrotG, MilchG, MargarineG, ButterVO, KäseVO, für Fleisch FleischbeschauG mit FleischVO, ferner die Vorschriften über Zusatzstoffe, diätetische Lebensmittel, Fruchtsäfte, Mineral- und Tafelwasser, Nährwertangaben, Kaffee, Kaffeersatz, Kakao, Tee u.a.m. (s. Beck-Textsammlung "Lebensmittelrecht" u. Komm. v. Zipfel). Welche Arzneimittel und sonstige pharmakologische Stoffe zur Vermeidung von Rückständen in tierischen L. in der Viehhaltung verboten sind, regelt die VO i.d.F. vom 25. 9. 1984, BGBl. I 1251 (Verzeichnis der Stoffe und der verbotenen Anwendungsgebiete jeweils im Anhang). L. aus EG-Ländern, die dort verkehrsfähig sind, aber den deutschen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen - ggf. mit entsprechender Kennzeichnung - gemäß § 47a LmBG in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist eine auf Antrag ergehende Bekanntmachung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Anforderungen der Cassisformel eingehalten sind.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002