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Lebensmittelrecht
Das L. wurde in einer umfassenden Gesamtreform (G. zur Gesamtreform des L. i.d.F. vom 8. 7. 1993 (BGBl. I 1169) neu geregelt. Dabei wurde vor allem auch eine eindeutige Abgrenzung gegenüber dem Arzneimittelrecht getroffen. Das L. betrifft im einzelnen Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Die zum Vollzug ergangenen Rechtsvorschriften betreffen u.a. Zusatzstoffe sowie Brot, Bier u.a. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht. Strafbar sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit, ferner vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz gegen Täuschung (Täuschung im Lebensmittelhandel), über Kennzeichnung und über Zusatzstoffe. Alle anderen Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, das sind vor allem fahrlässige Zuwiderhandlungen, aber auch vorsätzliche Verstöße gegen Hygienevorschriften und gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung.

Das deutsche L. wird zunehmend überlagert durch Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es gilt insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln aus EG-Ländern sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht des EG-Ursprungsstaates richtet, und zwar unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber das bereits umgesetzt hat (Art. 30 EGV).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002