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Verfahren, das nur im Falle der Liquidation zur Anwendung kommt. Ist eine Kapitalgesellschaft aufgelöst und wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft an deren Anteilseigner ausgekehrt, dann kommt es im Rahmen der Eigenkapitalgliederung zu einer bestimmten Reihenfolge der Verrechnung von negativen Eigenkapitalteilen und positiven Eigenkapitalteilen. Zuerst wird das Nennkapital mit den negativen Eigenkapitalteilen verrechnet, danach EK0, EK30 und EK45. Kommt es also zur Verrechnung von negativen Eigenkapitalteilen mit EK 45, dann gehen mit je 100 EUR verrechnetem EK45 ein Anrechnungspotential von 45 EUR verloren, d. h. Nutznießer ist das Finanzamt. Daher empfiehlt es sich, durch Einlagen ins EK04 soviel Verrechnungspotential zu schaffen, daß keine belasteten EK-Teile zur Verrechnung kommen und kein Anrechnungspotential vernichtet wird.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002