Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muss also eine vertragliche Bindung zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt - trotz fälschlicher Bezeichnung ("Leihbücherei") Miete, bei verbrauchbaren Sachen Darlehen vor. Die Haftung des Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers zurückzugeben.

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002