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Leistungszeit
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung in einem Schuldverhältnis unterliegt der freien Vereinbarung der Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner (im Rahmen von Treu und Glauben), dem Gläubiger (Leistung auf Abruf) oder einem Dritten (Festsetzung nach billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder bestimmbar noch aus dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort - d.h. so schnell sie der Schuldner nach den Umständen erbringen kann - verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die sofortige Leistungspflicht des Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als Fälligkeit der Schuld bezeichnet. Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Schuldner die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z.B. bei einem zinspflichtigen Darlehen; s. aber Zinsschuld), der Gläubiger sie aber nicht vorher verlangen kann (die Fälligkeit also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB). Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug wegen der Zwischenzinsen regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder Handelsbrauch abgezogen werden. Die Fälligkeit der (gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z.B. schuldhafte Nichterfüllung von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer einseitigen, gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer Kündigung abhängig gemacht werden (Darlehen); hier tritt die Fälligkeit der Leistung mit Ablauf der Kündigungsfrist ein.

Besondere Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die ordnungsgemäße Erfüllung mit der genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die Fälligkeit einer Leistung kann durch eine Stundung hinausgeschoben werden; in dieser - ursprünglichen oder nachträglichen - Vereinbarung (also nicht einseitig) liegt regelmäßig nicht - wie bei einer Bedingung oder Zeitbestimmung - ein späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches, sondern nur ein Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit (sog. betagte Forderung).

Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit aus § 220 AO i.V. mit dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z.B. § 36 IV EStG: Fälligkeit der Einkommensteuerabschlusszahlung grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids; Fälligkeit von Vorauszahlungen: Lohnsteuer und Umsatzsteuer am 10. jeden Monats (§ 41a I EStG, § 18 I UStG), Einkommensteuer: am 10. 3., 10. 6., 10. 9., 10. 12. (§ 37 I EStG). Bei Überschreiten der Fälligkeit fallen Säumniszuschläge an. Durch Stundung (§ 222 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die Fälligkeit hinausgeschoben werden. Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237 AO) zu zahlen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002