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Lohnsteueranmeldung
Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 41a EStG muss der Arbeitgeber regelmäßig die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anmelden und abführen. Dabei müssen die Form der Anmeldung, der Anmeldezeitraum und die Abgabefrist beachtet werden.

Werden die gesetzlichen Vorschriften missachtet, hat das Finanzamt die Möglichkeit, mit allen Zwangsmaßnahmen zu reagieren. Beispielswiese werden verspätet abgegebene Anmeldungen oder verspätet eingegangene Zahlungen mit Verspätungs- oder Säumniszuschlägen bestraft.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002