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Lotterie, Ausspielung
Beide sind eine Art des Glücksspiels, weil über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet. Doch wird die L. nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz mit der Aussicht auf bestimmte Geldgewinne veranstaltet; bei der A. besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (z.B. Tombola). Ein Lotterievertrag ist auch gegeben bei Veranstaltung von "Rennwetten" bei Pferderennen (Totalisator), bei Teilnahme am Zahlenlotto und Fußballtoto u. dgl. Nach § 286 StGB ist die behördlich nicht genehmigte öffentliche Veranstaltung einer L. oder A. strafbar (also nicht z.B. Veranstalten einer Tombola in geschlossener Gesellschaft, ebensowenig die bloße Teilnahme an der L. oder A.). Die staatliche Genehmigung richtet sich nach der LotterieVO vom 6. 3. 1937 (RGBl. I 283), die in einigen Ländern durch Sonderbestimmungen ersetzt ist (Zusammenstellg. b. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rn. 1 zu § 286). S. ferner Spielbanken, Spiele, Spielgeräte und insbes. für Wetten beim Buchmacher: Rennwett- und Lotteriegesetz. Durch Spielvertrag, also auch durch den auf L. oder A. gerichteten Vertrag, wird nur eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit begründet (Naturalobligation). Diese berechtigt den Gläubiger nicht, die Forderung einzuklagen; doch kann der Schuldner das gleichwohl Geleistete nicht zurückverlangen (§ 762 BGB). Ist die L. oder A. behördlich genehmigt, entstehen durch den Vertrag echte Verbindlichkeiten (§ 763 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002