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Maastricht-Vertrag
Der am 7. 2. 1992 unterzeichnete Vertrag von M. (ABl. EG 1992 C 191/1; s.a. C 224/1) ist entgegen den ursprünglichen Absichten nicht zum Inkrafttreten des Binnenmarktes am 1. 1. 1993 ratifiziert worden. Im Zusammenhang und in Verbindung mit dem Vertrag stehen eine Reihe von Protokollen, im wesentlichen die über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Zentralbank und über die Einführung der Währungsunion. Der Vertrag enthält eine Reihe von institutionellen Änderungen des EWGV (jetzt daher EGV), Umbenennung der Wirtschaftsgemeinschaft in "Europäische Gemeinschaft", Verlängerung der Amtszeit der Kommissionsmitglieder, Änderungen bei der Stellung des Rechnungshofs und des Gerichtshofs. Die Gemeinschaftskompetenzen werden beträchtlich erweitert, z.B. im Bereich Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Ausbau europäischer Netze, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherpolitik. Die Kontrollbefugnisse des europäischen Parlaments sollen um eine Art Vetobefugnis gegen die Gesetzgebung des Rats erweitert werden. Der Rat kann künftig in einer größeren Zahl von Fällen durch Mehrheit entscheiden, bleibt im übrigen das wesentliche Gesetzgebungsorgan. Im Vertrag werden für das Handeln der Gemeinschaft die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 3a EGV) niedergelegt. Während das letzte schon jetzt ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit grundrechtsähnlichem Charakter war, ist die praktische Tragweite des Subsidiaritätsprinzips, nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen nationalen Traditionen, schwer abzuschätzen. Insoweit wird viel davon abhängen, wie der EuGH das Prinzip justiziabel macht. Das größte sachliche Gewicht kommt der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion zu, deren Verwirklichung allerdings auch nach Ratifizierung der Verträge keineswegs gesichert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. 10. 1993, BVerfGE 89, 155 den Vertrag von M. für mit dem GG vereinbar erklärt. Es hat dabei aber einige einschränkende Rahmenbedingungen formuliert. Das Gericht betont die lediglich abgeleitete demokratische Legitimation der Gemeinschaft, ihre lediglich enumerative Handlungsermächtigung (im Gegensatz zur Souveränität) und daraus folgende Überprüfungsmöglichkeiten auf die Einhaltung von Zuständigkeiten und Handlungsschranken ("ultra vires"-Gesichtspunkt). Es modifiziert den "Solange II-Beschluss" (Solange-Beschlüsse), der nicht mehr als Verzicht auf Überprüfung des Gemeinschaftsrechts, sondern als Kooperationsverhältnis zum EuGH interpretiert wird. Das BVerfG bezeichnet die Gemeinschaft nicht als Staatenbund, sondern als "Staatenverbund".

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002