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Mängelrüge
Mit der M. können beim Kauf und Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden (s. i. e. dort). Die beim beiderseitigen Handelskauf gesetzlich besonders ausgestaltete M. ist die Anzeige des Käufers an den Verkäufer, daß die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, daß eine andere als die vereinbarte Warenmenge (sog. Falschmenge) oder eine andere als die bestellte Ware (sog. Falschlieferung, aliud) geliefert wurde (§§ 377, 378 HGB). Die Pflicht zur M. beruht auf der kaufmännischen Untersuchungspflicht. Wird die M. unterlassen, so wird unwiderlegbar vermutet, daß der Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung genehmigt ist; damit verliert der Käufer seine Ansprüche aus Gewährleistung, außer bei Mängeln und Abweichungen, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Stellt sich später ein Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung heraus, so muss die M. unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden. Stets genügt für die M., daß der Käufer die Anzeige rechtzeitig absendet (§ 377 IV HGB). Kein Ausschluss der Rechte des Käufers tritt ein, wenn der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Falschmenge oder Falschlieferung nicht genehmigungsfähig ist, d.h. so erheblich von der Bestellung abweicht, daß der Verkäufer eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002