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Makler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Immobilienmakler), bedarf - ebenso wie der gewerbsmäßige Bauträger und Baubetreuer - der Erlaubnis (Gewerbezulassung), die bei Unzuverlässigkeit des M. zu versagen ist (§ 34c GewO). Zum Schutze der Immobilienkäufer enthält die DVO hierzu -Makler- und BauträgerVO - i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd. Vorschriften über besondere Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften haben die M. jährlich durch geeignete Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 I).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002