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Mangelfolgeschaden
Beim Kauf-, Miet- und Werkvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur die Rechte des Käufers (Mieters, Bestellers) bezüglich solcher Mängel, die der gekauften (gemieteten) Sache (oder der bestellten Leistung) selbst anhaften, nicht dagegen, welche Ansprüche bestehen, wenn aufgrund eines derartigen Mangels an anderen Sachen, an der Gesundheit oder am Vermögen weitere Schäden entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn wegen Lieferung mangelhaften Futters die Tiere des Gläubigers verenden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002