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Mankohaftung
Mangels besonderer Vereinbarung, die im Einzelfall wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein kann, haftet ein Arbeitnehmer für einen Kassen- oder Warenfehlbestand nur, wenn eine (schuldhafte) Verletzung des Arbeitsvertrags (Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität, z.B. Zugang zur Kasse) dartun; dann erst muss der Arbeitnehmer sein fehlendes Verschulden beweisen. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist, Fehlgeldentschädigungen, so sind diese bis 16 EUR pro Monat steuerfrei, darüber steuerpflichtiger Arbeitslohn (Abschn. R 70 I Nr. 4 LStR).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002