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Markenwaren
Der Begriff wird im gewerblichen Rechtsschutz für Erzeugnisse verwendet, die mit einer Marke versehen sind. Eine eigenständige Bedeutung hat er im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen. Nur für M. ist gemäß § 38a GWB eine - unverbindliche - vertikale Preisempfehlung zulässig. In diesem Sinne sind M. Waren (nicht Dienstleistungen wie z.B. KFZ-Service oder Filmentwicklung) ohne Beschränkung auf Endprodukte (Fertigwaren), die mit einer auf das preisempfehlende Unternehmen (Hersteller oder Händler) eindeutig hinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Eine Ausstattung (Marke) im Sinne des Markenrechts genügt nicht, ebenso wenig eine urheber- oder geschmacksmusterrechtlich geschützte Gestaltung oder ein Gütezeichen. Mit der Kennzeichnung muss das empfehlende Unternehmen gewährleisten, daß die Ware ständig unter gleicher oder verbesserter Güte geliefert wird. Für landwirtschaftliche M. gibt es hinsichtlich der Gewährleistung gleichbleibender Qualität gewisse Erleichterungen (§ 38a II 2 GWB).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002