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Marktbeherrschende Unternehmen
unterliegen nach § 22 GWB einer Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung verfügt. Der für die Feststellung relevante Markt reicht so weit, als dem Kunden aus seiner Sicht in räumlicher und sachlicher Hinsicht funktionell austauschbare Waren oder Leistungen angeboten werden. Marktbeherrschung wird, außer bei geringfügigen Umsätzen, bei einem Marktanteil von 1/3 vermutet. Mehrere an einem Markt auftretende U. gelten als m.U., wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentlicher Wettbewerb besteht und wenn sie insgesamt über ein Monopol, ein Teilmonopol oder eine überragende Marktstellung verfügen. Dabei wird Marktbeherrschung vermutet bei bis zu drei beteiligten U., wenn sie gemeinsam über die Hälfte des relevanten Marktes verfügen, bei bis zu fünf beteiligten U., wenn ihr gemeinsamer Marktanteil 2/3 beträgt. Zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen s. Diskriminierungsverbot. Die gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über m.U. regelt Art. 86 EWGV (s.a. Fusionskontrolle). Sie ist weniger kasuistisch und durch die vom EuGH entwickelten, z.T. nicht widerleglichen, an bestimmtes Marktverhalten angeknüpfte Vermutungen sehr effektiv.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002