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Marktorganisation, gemeinsame
Unter den in Art. 39-46 EWGV vorgesehenen Steuerungsmitteln der gemeinschaftlichen Agrarpolitik der EG sind die GMO heute die einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik betrieben wird. GMO bestehen inzwischen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. II zum EWGV als zur Landwirtschaftspolitik gehörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit unterschiedlicher Intensität eine Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für Gruppen von Erzeugnissen. Nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten kann man unterscheiden: a) GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren des Blumenhandels).

b) GMO, die außer durch Zölle allein mit Beihilfen reguliert werden (für Eier, Geflügelfleisch, Hopfen). c) GMO, bei denen neben Beihilfen Preise festgesetzt und durch Abschöpfungen stabilisiert werden (für Flachs/Hanf, Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen). d) GMO, bei denen die Preise zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten ("fakultative Intervention") stabilisiert werden (Obst/Gemüse, Schaffleisch, Schweinefleisch, Wein). e) GMO, die durch ein Preis- und Abnahmesystem, den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention, den Erzeugern Mindestpreise garantieren. Solche GMO bestehen für Fette, Fischerzeugnisse, Getreide, Milch/Milcherzeugnisse, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Zucker. Die GMO mit obligatorischer Intervention sind jetzt alle zur Verhinderung von Überproduktionen mit Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa "Marktverantwortungsabgaben" für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog. Referenzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen. Wegen der Fundstellen für die GMO, die sämtlich durch innerstaatlich unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnungen) geregelt sind, vgl. Dauses, Handbuch des EG-Rechts, v. d. Groeben/Thising/Ehlermann, Handbuch des Europäischen Rechts, Band 4 und 5, oder die bei Gemeinschaftsrecht nachgewiesenen Hilfsmittel. Das Preissystem der GMO basiert auf - meist jährlich festgesetzten - Richtpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung und für die Intervention bilden. Die Intervention, im Ergebnis eine Preissubventionierung, erfolgt bei fakultativer Intervention, wenn der Richtpreis wesentlich unterschritten wird. Bei obligatorischer Intervention ist der Richtpreis im Ergebnis mit einem geringen Abschlag in Höhe des sog. Interventionspreises garantiert. Die obligatorische Intervention stabilisiert also den Richtpreis auf der Basis des Interventionspreises als eines staatlich garantierten Mindestpreises für die Waren der betreffenden Marktorganisation. Die Intervention erfolgt in der Weise, daß die Interventionsstelle ihr zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO übernimmt und durch Lagerung, Denaturierung oder Export dem Markt entzieht.

Die Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf (Subventionen unter Zweistufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds.

Den Vollzug der gemeinsamen M. in der BRep. regelt das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 20. 9. 1995 (BGBl. I 1146). Dieses bestimmt die für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem die Marktordnungs- und Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu umfangreichen Vollzugsvorschriften (§§ 6-9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§ 10-14) und die hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31: Bundesfinanzverwaltung). Es normiert die zum Vollzug erforderlichen Eingriffsermächtigungen, u.a. zu Schutz- und Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28); Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt ferner die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen (§§ 18ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z.T. in entsprechender Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35ff.), im übrigen durchweg als Ordnungswidrigkeiten (§ 36) geahndet. Zum Vollzug vgl. ferner für Einfuhr das AbschöpfungserhebungsG vom 25. 7. 1962 (BGBl. I 453) m. spät. Änd., für die Ausfuhr die VO vom 17. 1. 1975 (ABl. EG L 25 S. 1) m.Änd. (Ausfuhrerstattungen) sowie die DVO vom 29. 3. 1977 (BGBl. I 525) m.Änd. Zur Vollstreckung von Geldforderungen aus dem System der gemeinsamen M. s. Ges. vom 10. 8. 1979 (BGBl. I 1429).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002