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Marktstrukturgesetz
Nach dem Ges. zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes - Marktstrukturgesetz - i.d.F. vom 26. 9. 1990 (BGBl. I 2134) m.Änd. können sich Inhaber landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, die nach Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden (§§ 2-4) durch staatliche Beihilfen aus Haushaltsmitteln gefördert werden (Einzelheiten §§ 5, 6 u. DVOen). Die aus dem Zusammenschluss zur gemeinsamen Regelung von Erzeugung und Absatz erwachsenden Wettbewerbsbeschränkungen werden vom Gesetz gebilligt; die Erzeugergemeinschaften sind insoweit von dem Verbot des § 1 GWB (Kartellgesetz) befreit. Über eine entsprechende Regelung für den Bereich der Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse). Im Gebiet der ehem. DDR tritt das Gesetz mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen am 1. 1. 1994 in Kraft (Anl. I zum EinigV Kap. X Sachgeb. C. Abschn. III Nr. 1).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002