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Maschinenverordnung
Das Inverkehrbringen von Maschinen (Begriffsbestimmung und Abgrenzungen s. § 1) und die obligatorische Kennzeichnung mit dem EG Sicherheitszeichen ("CE") regelt die M. vom 12. 5. 1993 (BGBl. I 704) Die Vorschrift nimmt im wesentlichen auf die EG-Konformitätsrichtlinie vom 14. Juli 1989 (ABl. L 183/9, zuletzt geänd. durch die Richtlinie vom 20. 6. 1991 (ABl. L 198/16) samt Anlagen und die darin geregelten Anforderungen Bezug. Das Prüfzeichen CE hat die in der Anlage III der o.a. Richtlinie vorgeschriebene Form in Verbindung mit einer Jahresangabe (die letzten beiden Ziffern).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002