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Masseur
Der Beruf des M. als ist nunmehr als im Verhältnis zum Physiotherapeuten eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt (Ges. vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1084). Die vollständige Berufsbezeichnung ist M. und medizinischer Bademeister, in der weiblichen Form Masseurin und medizinische Bademeisterin. Das Berufsbild entspricht im wesentlichen den bisherigen Regelungen. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre und ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abzuschließen, vgl. hierzu die VO über Ausbildung und Prüfung vom 6. 12. 1994 (BGBl. I 3770). Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung wird als ordnungswidrig geahndet, die Bezeichnung "Masseuse" gilt allerdings als nicht geschützt. Qualifikationen aus dem Gebiet der ehem. DDR sind übergeleitet; die Übergangsvorschriften sind ausgelaufen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002