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Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz bedeutet: Die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften gelten auch für die Steuerbilanz, soweit keine steuerrechtliche Sonderregelung besteht = Steuerbilanz zieht mit (§ 5 I 1 EStG). Bilanzierungsverbote in der Handelsbilanz gelten auch für die Steuerbilanz, z.B. für selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter. Ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz wird steuerlich zur Aktivierungspflicht, z.B. hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts, ein Passivierungswahlrecht dagegen steuerlich zum Passivierungsverbot, denn der Kaufmann darf sich in der Steuerbilanz nicht ärmer machen.

Ansatz- und Bewertungswahlrechte müssen in der Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden, z.B. lineare oder degressive Abschreibung (§ 5 I S. 2 EStG), wobei steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten auch in der Handelsbilanz angesetzt werden dürfen ( umgekehrte Maßgeblichkeit).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002