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Maßgeblichkeitsprinzip
Für Kaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen abweichenden Ansatz oder eine abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann eine Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Allerdings ist eine vollständige Loslösung zumindest für den handelsrechtlichen Einzelabschluss nicht möglich, da durch die umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind, auch steuerrechtlich motivierte Bewertungen in den Jahresabschluss einfließen.

Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, daß Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz führen und daß Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in der Steuerbilanz führen. Weiterhin dürfen in der Steuerbilanz keine Bilanzierungshilfen angesetzt werden. Für die Bewertung sind insbesondere die steuerlichen Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem Konzernabschluss und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IAS bzw. US GAAP aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser Abschlüsse für steuerliche Zwecke.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002