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Nachgründung
nennt man den Erwerb von Vermögensgegenständen, insbes. Betriebsanlagen, durch eine Aktiengesellschaft, wenn er in den ersten 2 Jahren seit der Eintragung der AG im Handelsregister vorgenommen wird und die Vergütung den 10. Teil des Grundkapitals übersteigt (§ 52 AktG). Verträge, die einer N. dienen, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung ins Handelsregister wirksam. Das Verfahren ist in § 52 AktG geregelt. Auch bei der N. kann eine Gründerhaftung eintreten (§ 53 AktG).

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002