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| Natürliche
Person |
| Im Gegensatz zu
Juristischen Personen Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also
eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt
rechtsfähig. Geschlecht, Nationalität, Religion und auch Missbildungen sind demnach für
die Rechtsfähigkeit unerheblich. Bei der Prüfung von z. B. Eigentums-, Vermögens-,
Familien- oder Erbrechten ist daher zuerst die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person zu
prüfen. |
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