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Natürliche Person
Im Gegensatz zu Juristischen Personen Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Geschlecht, Nationalität, Religion und auch Missbildungen sind demnach für die Rechtsfähigkeit unerheblich. Bei der Prüfung von z. B. Eigentums-, Vermögens-, Familien- oder Erbrechten ist daher zuerst die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person zu prüfen.

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002