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Negative Publizität
Negative Publizität bedeutet, daß ein Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache ins Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte (§ 15 I HGB). Entsprechendes gilt für das Vereinsregister (§ 68 BGB), das Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) und das Genossenschaftsregister (§ 29 GenG).

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002