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Negativerklärung
Verpflichtung eines Schuldners (Anleiheemittent oder Kreditnehmer) an den Gläubiger, ohne dessen Einwilligung bestimmte Vermögensteile weder zu veräußern noch zu Gunsten Dritter zu beleihen. Die Negativerklärung dient somit als Ersatz für eine dingliche Besicherung. Insbesondere bei Industrieobligationen, die von institutionellen Anlegern gezeichnet werden, sollen dadurch Kosten der Sicherheitenbestellung vermieden werden und die Gläubiger dennoch eine gewisse Sicherheit ihrer Anlage erfahren.

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002