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Niederlassungsfreiheit - Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die Freiheit der Niederlassung, d.h. der freien beruflichen (nicht nur der gewerblichen Betätigung als Selbständiger) in allen Gliedstaaten der E. G. gehört neben der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu den Grundfreiheiten des Marktbürgers nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Anders als nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, wie dem europäischen Niederlassungsabkommen, hat nach Gemeinschaftsrecht jeder Marktbürger ein eigenes subjektives und vor den Gerichten erzwingbares Recht auf Niederlassung zur beruflichen Tätigkeit. Berechtigt sind auch juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft. Im Vollzug der N. erlässt die Kommission u.a. Richtlinien über Prüfungsanerkennungen, so z.B. für Ärzte und Zahnärzte (s. Ges. vom 25. 2. 1983, BGBl. I 187; vor allem Anl. zu Art. 2), Rechtsanwälte (vom 22. 3. 1977, ABlEG L 78/1; dazu Ges. vom 16. 8. 1980, BGBl. I 1453) und Steuerberater (Ges. zur Änd. des Steuerberatungsgesetzes vom 13. 12. 1990, BGBl. I 2756).

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002