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Niederstwertprinzip
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem vorgelagerten Vorsichtsprinzip ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist. Danach sind Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber unterscheidet in:

Strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 III HGB für Vermögensgegenstände, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für diese besteht Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert.

Gemildertes Niederstwertprinzip gem. § 253 II für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die eine Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert nur bei einer dauerhaften Wertminderung besteht, während bei einer vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht gilt. Für Kapitalgesellschaften ist dieses gemilderte Niederstwertprinzip nicht für das ganze Anlagevermögen, sondern gem. § 279 I HGB nur für das Finanzanlagevermögen anzuwenden.

Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift in § 253 III 3 HGB bezeichnet, wonach im Umlaufvermögen zusätzlich Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002