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| Notariatsverweser |
| ist der Verwalter eines
Notariats, der von der Landesjustizverwaltung bestellt wird, wenn das Amt eines Notars
(z.B. durch Tod, Amtsenthebung) erloschen, sein Amtssitz verlegt ist, der Notar sein Amt
nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben ist (§ 56 BNotO). Der N.
(i.d.R. ein Notarassessor) nimmt das Amt des Notars vorübergehend wahr. |
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