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Notarielle Beurkundung
Für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Kauf und Übereignung von Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene Formvorschrift. Der Notar bestätigt im Gegensatz zur bloßen Beglaubigung nicht nur die Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der Vereinbarung (vgl. §§ 8 ff., 17 BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002